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Unfall - Das richtige Verhalten nach einem Crash PDF

Geschrieben von Schadenhilfe.de - Redaktion,

Veröffentlicht in : Fachinformationen, Kfz-Schadenhilfe


Nach einem Crash ist es wichtig, die Ruhe zu bewahren
Nach einem Crash ist es wichtig, die Ruhe zu bewahren
Ist ein Wagen in einen Unfall  verwickelt, hat das Ärger, Aufwand und Kosten zur Folge: So verhält man sich richtig, damit man zu seinem Recht und Geld kommt

Fürs Unfallmanagement gibt es keine  guten Geister, das sollte der Fuhrparkleiter besser selbst in die Hand nehmen. Die Weichen für eine problemlose Abwicklung stellt der Fahrer bereits durch die korrekte Aufnahme des Unfalls.

UNFALLAUFNAHME
Christian Schäfer, Leiter der Abteilung Technik und Verkehr des ADAC, rät:

  • Als Allererstes Warnblinkanlage einschalten und Warndreieck aufstellen.
  • Bei schwereren Unfällen oder wenn Personen verletzt wurden: 110 oder 112 wählen und Polizei und Notarzt benachrichtigen. Falls Sie Ihren Standort nicht exakt kennen, hilft ein Blick ins Navi. Notfalls die Koordinaten weitergeben.
  • Erste Hilfe leisten.

Wer, wo, was – die drei wichtigsten Angaben beim Notruf.
Wer, wo, was – die drei wichtigsten Angaben beim Notruf.
Ein Unfall lässt sich auch über die Notrufsäulen melden. Die Meldung läuft beim Notruf der Autoversicherer auf, der dann Abschleppdienst und – falls nötig – Polizei verständigt. Ebenfalls über den Notruf möglich: die direkte Schadenmeldung an den Versicherer. Alternativ übers Handy 0800 NOTFON D (08 00 / 6  68  36  63). Kennt der Unfallverursacher den Namen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht, lässt sich diese über den Zentralruf der Autoversicherer feststellen.

Bagatellschäden können Sie selbst aufnehmen, denn die Versicherungen verlangen bei Schäden bis zu 2.500 Euro kein Unfallprotokoll der Polizei. Dazu

  • Fotos von den Positionen der beteiligten Fahrzeuge machen. Keine Kamera dabei? Aber vielleicht ein Handy mit Kamera.
  • Unfallstelle zusammen mit der Umgebung fotografieren. Schäden am Fahrzeug möglichst mit Kreide kennzeichnen und groß im Bild festhalten.

Generell gilt: Bei kleineren Blechschäden erst die Stellung der Fahrzeuge dokumentieren, dann zur Seite fahren. Dort kann dann die weitere Unfallaufnahme erfolgen – mit oder ohne Polizei.

UNFALLPROTOKOLL ANFERTIGEN
Am besten einen standardisierten europäischen Unfallbericht verwenden. Den kann man beim ADAC im Internet herunterladen und ins Handschuhfach legen. Ansonsten eigenes Protokoll anfertigen.

Inhalt:

  • Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
  • Namen, Anschriften, Ausweis- und Führerscheinnummern der beteiligten Fahrer
  • Name der Versicherungsgesellschaft
  • Ort, Datum und Uhrzeit des Unfalls
  • Namen und Anschriften von Zeugen
  • Schilderung des Unfallhergangs
  • Auf keinen Fall eine Schuld anerkennen.

Wenn alle Beteiligten das Protokoll unterschreiben, behandeln es die Versicherungen ebenso wie einen Polizeibericht.

NOTFALLS POLIZEI RUFEN

Polizei nimmt die Daten aller Unfallbeteiligten auf
Polizei nimmt die Daten aller Unfallbeteiligten auf
»Viele Fahrer sind nach einem Unfall erst mal verunsichert«, sagt Georg Bartel, Referent für verkehrspolizeiliche Angelegenheiten im Innenministerium Nordrhein-Westfalen. Fakt ist: Sind sich die beteiligten Parteien über den Unfall einig, müssen sie bei einem kleinen Blechschaden nicht auf die Polizei warten. Dann genügt das selbst gefertigte Unfallprotokoll. »Wer sich mit seinem Unfallgegner nicht einigen kann, ist jedoch selbst bei einer Bagatelle auf die Hilfe der Polizei angewiesen. Das gilt auch, wenn möglicherweise Alkohol oder Drogen im Spiel sind. Ebenfalls ein klarer Fall für die Polizei sind Fahrerflucht und die Vortäuschung eines Unfalls«, erklärt Bartel. »Die Beamten stellen die Personalien fest und überprüfen die Fahreignung. Der Geschädigte ist dann auf der sicheren Seite, weil er weiß, gegen wen er seine Ansprüche richten kann.« Die Polizei prüft auch, ob ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften vorliegt. Ist dies der Fall, zieht das eine Verwarnung oder eine Unfallanzeige nach sich. Die Beamten klären übrigens nicht die Schuldfrage – das übernehmen später Versicherungen und Gerichte. Möglich ist dann zum Beispiel, dass auch der Unfallgegner eine Mitschuld trägt, was sich auf die Regulie- rung des Schadens auswirken würde.

GUTACHTEN ANFERTIGEN
Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie das Recht auf einen frei gewählten Gutachter. Die Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Allerdings nur bei Reparaturkosten über – je nach Region – 700 bis 1.000 Euro. Der Geschädigte soll nach dem Unfall nicht schlechter gestellt sein als vorher.

»Der Sachverständige stellt zuverlässig und neutral den Umfang des Schadens fest«, sagt Helmut Zeisberger, Leiter des Bereichs Schadengutachten der Dekra  Automobil. Einen Kostenvoranschlag der Werkstatt erkennen Versicherung oder Gerichte nur bei Bagatellschäden bis rund 1.000 Euro an. Der Gutachter, beispielsweise ein Dekra-Ingenieur, kalkuliert Reparaturkosten, Wertminderung und Restwert sowie Wiederbeschaffungswert und Reparaturdauer. Für einen Rechtsanwalt bildet das Gutachten die Arbeitsgrundlage, auf der er seine Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend macht.

ANWALT EINSCHALTEN
»Jeder Verkehrsunfall zieht ein Bündel von Fragen und unterschiedlichen Bewertungen nach sich«, sagt Verkehrsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Er rät, möglichst früh einen Anwalt einzuschalten. Das Honorar übernimmt in einer Haftpflichtsache die Versicherung oder die eigene Rechtsschutzversicherung. Der Anwalt kümmert sich um

  • den Kontakt mit der Versicherung
  • den Kostenersatz für Verdienst- und Nutzungsausfall, Mietwagen
  • Schadenersatz und Schmerzensgeld
  • die Beweissicherung: Er fordert Fotos an und befragt Zeugen.

Teilweise trägt der Geschädigte eine Mitschuld. Beispielsweise wenn ihm die Vorfahrt genommen wurde, er aber zu schnell unterwegs war. Dann versucht der Anwalt, die Schadenquote zu verbessern, so dass die gegnerische Versicherung beispielsweise statt 80 noch 70 Pozent der Kosten übernehmen muss.
»Die Haftpfl ichtversicherung des Unfallverursachers erstattet dem Geschädigten die Kosten des Schadens«, sagt  Stephan Schweda vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Allerdings muss der Geschädigte helfen, den Unfall fl ott zu regulieren. Er muss

  • die Preise für Mietwagen miteinander vergleichen. Teilweise sind die Tarife extrem hoch. Die Versicherung bezahlt dann nicht. Die Kosten vorher mit dem Anwalt oder der gegnerischen Versicherung abklären.
  • Fristen einhalten. Die Beteiligten müssen den Crash innerhalb einer Woche der Versicherung melden. Dies gilt auch für Ansprüche an die eigene Kaskoversicherung. Ein Blick in den Vertrag der Kasko zeigt: Die Regelungen unterscheiden sich häufig von denen der Haftpflichtversicherung.

SCHADENFREIHEITSRABATT
Der Schadenfreiheitsrabatt und damit die Höhe der Versicherungsprämie steht und fällt mit der Zahl der Unfälle, die ein Versicherter verursacht. Die Höhe des jeweiligen Schadens spielt dabei keine Rolle – ein 10.000-Euro-Crash wird ebenso behandelt wie der 500-Euro-Schaden. Bei zwei oder noch mehr Unfällen sowie bei kleinen Schäden ist es unterm Strich häufig wirtschaftlicher, den Rabatt zu erhalten und stattdessen dem Unfallgegner die Reparatur seines Autos selbst zu bezahlen.

FREIE WAHL DER WERKSTATT
»Der Eigentümer eines Transporters kann bei einem Haftpfl ichtschaden selbst entscheiden, in welcher Werkstatt er sein Fahrzeug reparieren lässt«, sagt Ulrich Dilchert, Geschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe. »Dieses Recht gilt in der Regel auch dann, wenn er den Unfall selbst verschuldet hat.« Dilchert empfiehlt, den Unfallwagen stets im spezialisierten Meisterbetrieb reparieren zu lassen. »Die Werkstatt garantiert eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Zudem können die Betriebe vielfach auch gleich ein passendes Ersatzfahrzeug anbieten.« Die meisten Fachwerkstätten erleichtern bei einem Haftpfl ichtschaden die Abwicklung der Reparaturkosten – der Kunde braucht selbst nicht mit eigenen Zahlungen in Vorleistung zu treten. Man unterschreibt eine so genannte Reparaturkosten-Übernahmeerklärung, eventuell auch eine Sicherheitsabtretung. Die Versicherung rechnet die Kosten dann üblicherweise direkt mit der Fachwerkstatt ab.

Eine freie Wahl der Werkstatt besteht natürlich nicht mehr, wenn sich der Versicherungsnehmer in seinem Vollkaskovertrag dazu verpfl ichtet hat, das Fahrzeug im Schadenfall in einer Vertragswerkstatt des Versicherers reparieren zu lassen. Auch für Leasingfahrzeuge können spezielle Regeln gelten – hier richtet sich das weitere Vorgehen nach den Bedingungen des Leasinggebers.

HIER FINDEN SIE HILFE
Versicherer
Notruf der  08 00/6 68 36 63
Autoversicherer (0800 NOTFON D)
Zentralruf der Autoversicherer (01 80) 2 50 26

Unfallhilfe über Automobilclubs
ADAC Pannendienst (0 18 02) 22 22 22
AvD-Notruf  (08 00) 9 90 99 09
ACE-Euro-Notruf  (0 18 02) 34 35 36
ARCD Notruf  (0 18 02) 23 25 27

Quelle Text und Bilder: Firmenauto 05/08


Letztes Update : 22-09-2009 07:38

   
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